Schulordnung
Pressbaum, April 2021
1) An-, Ab- und Ummeldungen sind prinzipiell bei der Schulleitung vorzunehmen.
2) Die Aufnahme eines Schülers / einer Schülerin erfolgt grundsätzlich zu den festgelegten Anmeldezeiten. Nach Maßgabe freier Unterrichtsplätze ist eine Aufnahme auch zu anderen Zeiten möglich. Mit der Aufnahme hat der Schüler / die Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigte durch Unterschrift ihr Einverständnis mit den Bestimmungen der Schulordnung zu bezeugen. Durch Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf Aufnahme begründet.
3) Die Anmeldung gilt für die Dauer eines Schuljahres. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht jeweils bis zum 30. Mai gekündigt wird.
4) Der Austritt ist grundsätzlich nur am Ende eines Schuljahres möglich. Eine Unterbrechung bzw. ein Austritt während des Schuljahres wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen (längere Krankheit, Wohnsitzwechsel) genehmigt. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. Die Abmeldung muss mindestens einen Monat im Vorhinein erfolgen und ist mit Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes (jeweils 2 Monate) gültig, wenn bis dahin alle vorgeschriebenen Schulgeldgebühren beglichen sind.
5) Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Bezahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.
6) Der Schüler / die Schülerin hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen der Lehrkraft entsprechend – vorzubereiten. Bei Minderjährigen haben dafür die Erziehungsberechtigten zu sorgen.
7) Der Schüler / die Schülerin hat die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen.
8) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Der Schüler / die Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigte ist/ sind verpflichtet, die Lehrkraft von einer voraussehbaren Versäumung rechtzeitig zu verständigen.
9) Bei Entfall des Unterrichts durch die Lehrkraft hat diese dem Schüler / der Schülerin einen geeigneten Ersatztermin anzubieten. Bei Erkrankung der Lehrkraft wird ab der dritten aufeinander folgenden entfallenen Unterrichtseinheit eine geeignete andere Lehrkraft zum Ersatzunterricht herangezogen; falls dies nicht möglich ist, kann eine aliquote Rückerstattung des Schulgeldes erfolgen.
10) Bei längerer und durchgehender Krankheit des Schülers / der Schülerin kann gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ab der 3. Unterrichtseinheit, die vom Schüler / von der Schülerin nicht besucht werden konnte, eine aliquote Rückerstattung des Schulgeldes erfolgen.
11) Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Hinsichtlich schulfreier Tage ist das Schulzeitgesetz 1978 maßgebend. Für Musikschulen gibt es keine „schulautonomen Tage“.
12) Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Solle dies aufgrund des Schulzeitgesetzes oder häufiger Erkrankung der Lehrkraft nicht möglich sein, hat der Schüler / die Schülerin Anrecht auf zusätzlichen Unterricht bis zu diesem Gesamtausmaß, oder es kann eine Kompensation über Schulgeldabrechnung erfolgen. Kann der Unterricht auf Grund höherer Gewalt/äußerer Umstände (z.B. Pandemie) nicht im Schulgebäude abgehalten werden, wird in Form von Distance Learning unterrichtet, was als vollwertiger Unterricht anzusehen ist.
13) Der Schüler / die Schülerin erhält wöchentlich eine Lektion im Hauptfach gemäß Anmeldung und ist zum unentgeltlichen Besuch der Ergänzungsfächer berechtigt.
14) Der Schulerhalter hebt von allen SchülerInnen ein Schulgeld als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe des Schulgeldes, allfällige Erhöhungen oder Ermäßigungen sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 61 NÖ Musikschulgesetz 2000 festgelegt.
15) Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag, der für 10 Monate in 5 gleichen Raten vorgeschrieben wird.
16) Schulgeldermäßigungen bei sozialer Bedürftigkeit bzw., wenn in einer Familie mindestens zwei Personen die Musikschule besuchen, können bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde beantragt werden.
17) Bei Schulgeldrückstand von mindestens 4 Monaten kann ein Schüler / eine Schülerin ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht für den Verrechnungszeitraum, in dem der Ausschluss erfolgt, bleibt aufrecht.
18) Der Lehrplan sieht eine Elementarstufe (E), Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe vor. Ein Übertritt in die nächste Stufe ist an eine erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gebunden. Für die drei Ausbildungsstufen sind als Richtwert je vier Jahre vorgesehen.
19) Der Schüler / die Schülerin hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
20) Auf Wunsch werden am Ende des Schuljahres Schulnachrichten ausgestellt.
21) Bei länger anhaltendem mangelndem Lernerfolg, bei völliger Nichteignung sowie in Disziplinarfällen kann der Schüler / die Schülerin auch innerhalb des Schuljahres von der Musikschule ausgeschlossen werden. Die Zahlungspflicht für den Verrechnungszeitraum, in dem Ausschluss erfolgt, bleibt aufrecht.
22) Bei Miete von Schulinstrumenten muss der Schüler / die Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Miete ist von der Entrichtung einer Leihgebühr abhängig.
23) Die Leihgebühr für ein Instrument beträgt pro Jahr 15 % des Anschaffungswertes aufgerundet auf nächste Euro 5,–, wobei eine Mindestleihgebühr von 20.- € und eine Höchstleihgebühr von 200.- € pro Jahr eingehoben wird. Instrumente können nur dann länger als 2 Jahre ausgeliehen werden, wenn es sich um Sonderanfertigungen im Sinne von kindergerechten Instrumenten handelt. Die Leihgebühr ist am Beginn der Entlehnzeit jeweils für ein Jahr zu entrichten, bzw. bei kürzerer Entlehnzeit für deren gesamte Dauer.
24) Der Schüler / die Schülerin hat die Hausordnung einzuhalten.
25) Allfällige Ansuchen und Beschwerden, den Unterricht betreffend, sind an die Schulleitung zu richten.